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   VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03   

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https://dejure.org/2003,38696
VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03 (https://dejure.org/2003,38696)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 6 A 192/03 (https://dejure.org/2003,38696)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03. September 2003 - 6 A 192/03 (https://dejure.org/2003,38696)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Auszug aus VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
    Darin ist zugleich die Aussage enthalten, dass rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck als rechtliche Verwertungshindernisse im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG - ausnahmsweise - Berücksichtigung finden können (so ausdrücklich nunmehr: BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000, Az: 5 B 182/99).

    Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach - wie bereits zuvor ausgeführt - individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000, Az: 5 B 182/99).

  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
    Um diesen Umstand berücksichtigen zu können, wurde § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG durch Gesetz vom 26.04.1977 (BGBl. I, S. 653) eingefügt, der Gegenstände von der Vermögensanrechnung ausnimmt, weil und soweit "der Auszubildende über sie aus rechtlichen Gründen nicht verfügen und sie damit nicht für den Lebensunterhalt während seiner Ausbildung verwerten kann" (vgl. BVerwG, FamRZ 1991, 871).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 87, 284 [288]) ist dabei geklärt, dass im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein kann, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person offen liegt, und dass es nur, soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, gerechtfertigt ist, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern.

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
    Dass die Klägerin sich in diesem Zusammenhang etwa auf Darlehenskonditionen hätte einlassen müssen, die "auf eine unzumutbare Verschleuderung seines Vermögens" hinausgelaufen wäre (so BVerwG, FamRZ 1992, 237 [239 f.]), ist weder (näher) vorgetragen oder gar dargelegt, noch für das erkennende Gericht ersichtlich.
  • VGH Bayern, 11.04.1997 - 12 B 94.1838
    Auszug aus VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
    Insbesondere wäre es nicht einmal eine unbillige Härte, wenn die Klägerin das Vermögen trotz einer - hier indes nicht gegebenen - rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung und Zweckbindung einzusetzen hätte (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 11.04.1997, Az: 12 B 94.1838; Rothe/Blanke, BAföG, § 29 Rn. 17; Tz. 29.3.1 BAföGVwV).
  • OVG Bremen, 20.04.1982 - 2 BA 31/82
    Auszug aus VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
    Jedenfalls ist weder dargelegt, geschweige denn anderweitig für das erkennende Gericht greifbar ersichtlich, dass die Klägerin bereit am 23.03.2001 in ein konkretes Vorbereitungsstadium für die späteren Reisen getreten wäre (vgl. hierzu: OVG Bremen, FamRZ 1982, 1249).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
    Die §§ 27, 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden hierbei den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (vgl. BVerwGE 82, 323 [325 f.]).
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